Hermann Meyer Bautenschutz GmbH
Lurax Bauchemie GmbH
Sötebier GmbH & Co.KG
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand August 2011
1. Geltung
1.1
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäfte, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Abweichende Bedingungen der Kunden erkennen wir nur an, wenn wir deren Geltung ausdrücklich schriftlich vereinbart haben. Sie werden auch nicht durch Schweigen oder durch unsere Lieferung Vertragsinhalt.
1.2.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Geschäfte mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Dies gilt nicht über die Regelung über den Eigentumsvorbehalt nach Ziffer 6. Der Eigentumsvorbehalt wird auch mit Verbrauchern vereinbart.
1.3
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, wenn wir diesem die allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgehändigt haben und er sie anerkannt hat.
2. Angebot, Vertragsabschluss, Pflichtenprogramm, Beschaffenheitsbestimmung
2.1.
Die Angebote erfolgen stets freibleibend und unverbindlich. Bestellungen werden inhaltlich verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Auslieferung der Ware nachkommen.
2.2.
Die Auftragsbestätigung unter Angabe des Artikels enthält unsere Lieferungsverpflichtung und bestimmt die Beschaffenheit der zu liefernden Vertragsprodukte unter Einbeziehung der Inhalte des für das jeweilige Produkt geltenden Datenblatts und Hinweise zur Verarbeitung - Sicherheitsdaten und Sicherheitsdatenblätter. Fehlt dem Kunden die jeweils aktuelle Fassung des Daten- und Sicherheitsdatenblattes, so kann er diese bei uns anfordern.
2.3.
Die Leistungs- und Beschaffenheitsbestimmungen erfolgen durch die Angaben im Angebot, in der Auftragsbestätigung sowie der unter Ziffer 2.2. Bezug genommenen Datenblätter und Hinweisdatenblätter zur Verarbeitung. Diese Bestimmungen haben Vorrang vor Aussagen, die wir oder unsere Handelsvertreter öffentlich getätigt haben.
2.4.
Anwendungstechnische Auskünfte und Beratungen, die der Auftraggeber erhält, werden nach unserem aktuellen technischen Wissen und Erfahrungsstand erteilt. Diese Auskünfte entbinden den Kunden nicht von seiner Obliegenheit, bei der Verwendung der Produkte im Einzelfall eine konkrete Eignungsprüfung für den vorhergesehen Zweck durchzuführen.
3.Preise, Zahlung, Aufrechnung
3.1.
Die Zahlung ist spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum vorzunehmen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt. Die Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Recht zum Skontoabzug entfällt, wenn der Auftraggeber im Zeitpunkt der Vornahme der Zahlung ältere Rechnungen bei uns noch nicht beglichen hat. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem die Zahlung auf unserem Konto eingeht. Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber herein genommen. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs und unbeschadet früherer Fälligkeit des Kaufpreises bei Verzug des Auftraggebers. Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs und unbeschadet der Fälligkeit des Kaufpreises bei Verzug des Käufers. Sie gelten als Zahlungserfüllung mit Wertstellung an dem Tag, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Diskont-und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.2.
Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprozessen sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offen stehenden -auch gestundeten- Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Eine weitere Belieferung eines Kunden auf Grund einer neuen Bestellung wird von uns nur ausgeführt, wenn zuvor die der vorherigen Bestellung zugrundeliegende Rechnung des betreffenden Kunden in vollem Umfange ausgeglichen worden ist.
3.3.
Der Auftraggeber gerät mit der Zahlung unserer Forderung nach dem jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften in Verzug. Die gesetzlichen Vorschriften gelten als vertraglich vereinbart. Die Verzinsung wird in der gesetzlichen Höhe berechnet. (§ 288 I, II BGB ) nebst 5,00 EURO für jedes Mahnschreiben nach Eintritt des Verzuges.
3.4.
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Das Recht, Zahlungen zurück zu halten, steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Termine, Fristen, Teillieferungen
4.1.
Lieferfristen und Termine bestimmen sich nach den jeweiligen schriftlichen Auftragsbestätigungen
4..2.
Wenn sich der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ihm beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
4.3.
Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskampf oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen und von uns nicht zu vertreten sind, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
4.4.
Dem Kunden zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
5. Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
5.1.
Der Versand der bestellten Ware durch uns erfolgt frei Haus, wenn nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde. Soweit uns bis zur Bereitschaft zum Versand keine bestimmten Anweisungen bezüglich der Art des Versandes gegeben werden, wird der Versand von uns nach bestem Ermessen vorgenommen und versichert, falls der Transport durch uns erfolgen soll.
5.2.
Die Gefahr geht mit der Ablieferung der Ware beim Kunden unter der angegebenen Lieferanschrift auf den Auftraggeber über.
Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abgabetermin, hilfsweise nach der Ablieferung der Ware beim Kunden unter der angegebenen Lieferanschrift durchgeführt werden. Der Auftraggeber darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Verzögert sich die Abnahme infolge des Umstandes, der uns nicht zuzurechnen ist, geht die Gefahr vom Tag der der Ablieferung der Ware beim Kunden unter der angegebenen Lieferanschrift auf der Auftraggeber über.
5.3.
Wird der Versand oder die Abnahme aus Umständen verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so können wir beginnend einen Monat nach Anzeige der Versand- und Abnahmebereitschaft dem Auftraggeber Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen, höchstens jedoch 5 % des Rechnungsbetrages, es sei denn, dass höhere Kosten durch uns nachgewiesen werden.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1.
Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtung einschließlich Nebenforderung, Schadensersatzansprüchen und Einlösung von Schecks und Wechseln unser Eigentum.
6.2.
Der Auftraggeber darf unser Eigentum im gewöhnlichen Geschäftsgang veräußern, vermischen und verarbeiten, so lange er nicht in Verzug ist. Wir sind berechtigt, die Ermächtigung jederzeit zu widerrufen. Eine Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber stets für uns vor, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei der Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung von Vorbehaltsware mit anderen nicht uns gehörenden Waren, steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren zu den der anderen Waren entsprechend den §§ 947, 948 BGB zu.
6.3.
Werden die von uns gelieferten Vorbehaltswaren vom Auftraggeber weiter veräußert, vermischt oder verarbeitet, so tritt der Auftraggeber schon jetzt seine Forderung aus dem Vertrag zwischen ihm und seinem Käufer an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist hingegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen zu verfügen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns alle zur Geltendmachung des abgetretenen Rechts erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, insbesondere die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung auf unsere Anforderung hin anzuzeigen. Wir sind ermächtigt, dem Schuldner die Abtretung im Namen des Käufers anzuzeigen.
6.4.
Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gegenüber uns nicht nach, erfolgt insbesondere eine Zahlung nicht vertragsgemäß oder gerät der Auftraggeber in Vermögensverfall, können wir, falls der Auftraggeber kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, auch ohne Rücksicht vom Vertrag Herausgabe unserer Ware verlangen und unsere Ware in Besitz nehmen. Wenn und so weit wir Waren in Besitz nehmen, liegt hierin kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. Der Auftraggeber hat uns eine Auflistung der noch bei ihm befindlichen Waren zu erstellen.
6.5.
Gerät der Auftraggeber mit der Bezahlung unserer Ansprüche länger als zwei Wochen ab Fälligkeitsdatum der Rechnung in Rückstand oder ist aufgrund der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Auftraggebers die Realisierung unserer Ansprüche gefährdet, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung seinen Gläubigern und Schuldnern offen zu legen und uns alle zur Einziehung der Forderung notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie alle Unterlagen, die hierzu notwendig sind, an uns heraus zu geben.
6.6.
Der Wert etwaiger zurück genommener Waren wird dem Besteller gut gebracht. Die Höhe des Wertes wird in Höhe unserer Verkaufspreise abzüglich einer Bearbeitungspauschale von 20 % des Wertes vereinbart. Dem Auftraggeber steht der Nachweis offen, dass uns durch oder aufgrund der Rücknahme der Ware kein oder ein nur geringerer Schaden entstanden ist. Die Rücknahme der Waren schließt eine Geltendmachung weiterer Ansprüche durch uns nicht aus. Wir sind nicht verpflichtet, Waren zurück zu nehmen.
6.7.
Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen.
6.8.
Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach oder ist Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Vermögen des Auftraggebers gestellt, muss der Auftraggeber nach Mahnung die Vorbehaltsware herausgeben. Die Herausgabe können wir aufgrund des Eigentumsvorbehalts jedoch nur verlangen, wenn wir vom Vertrag zurück getreten sind.
7. Haftung und Rechte bei Mängeln
7.1.
Der Auftraggeber hat die Ware nach Ablieferung unverzüglich und so weit dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang geboten ist, zu untersuchen und uns Mängel unverzüglich zu melden. Unterlässt er die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Der Auftraggeber kann dann keine Rechte mehr aus einem Mangel herleiten, es sei denn, der Mangel wäre nicht erkennbar gewesen oder von uns arglistig verschwiegen worden. tritt ein verdeckter Mangel später auf, so hat der Auftraggeber uns gleichfalls unverzüglich darüber zu informieren. Geschieht dies nicht, so kann der Auftraggeber uns gegenüber keine Rechte mehr aus dem Mangel herleiten, es sei denn, wir hätten den Mangel arglistig verschwiegen.
7.2.
Wir haften nur für Schäden, die infolge vorsätzlichen und / oder grob fahrlässigen Verhaltens unsererseits entstehen. Wir haften auch, wenn durch fahrlässiges Verschulden unsererseits eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eintritt.
7.3.
All diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
7.4.
Ist die von uns gelieferte Sache mangelhaft, so steht dem Auftraggeber ein Recht zur Nacherfüllung zu. Dieses Recht besteht nach unserer Wahl entweder in der Nachlieferung einer mangelfreien Sache oder in der Nachbesserung der bereits gelieferten. Die Nacherfüllung kann durch uns mindestens zweimal versucht werden. Tritt der Mangel der Sache erst nach Weitergabe durch unseren Kunden an einen Dritten auf, so sind wir bereit, die Nacherfüllung am nunmehrigen Standort der Ware vorzunehmen, wenn uns zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass der gerügte Mangel der Ware in unseren Verantwortungsbereich fällt.
Zur Vornahme der Nacherfüllung am Standort der Ware kann die Zustimmung des Dritten etwa zur Betretung von Örtlichkeiten erforderlich sein. Es obliegt dem Auftraggeber, eine solche Zustimmung zu beschaffen.
7.5.
Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor und weicht die Beschaffenheit der gelieferten Ware nur unwesentlich von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit ab, so entstehen dem Auftraggeber hieraus keine Ansprüche.
7.6.
Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
- ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
- ungeeigneter Untergrund
- chemische oder sonstige elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie von
uns nicht zu verantworten sind
- geringe Farbabweichung, die die Differenzen branchenüblicher Werte nicht über steigen bzw. die innerhalb der Anforderung von Güterichtlinien oder Normen liegen
- vom Auftraggeber vor Verarbeitung der Materialien unterlassene Probeentnahme zur
Feststellung der Richtigkeit der angelieferten Materialien hinsichtlich Art und Farbton
- handelsübliche Abweichung der Ware in Farbe, Gewicht und Beschaffenheit
- handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichung in Qualität,
Farbe, Gewicht und Beschaffenheit der Lieferung von eventuellen Vorlagen und Mustern
7.7.
Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderung des Liefergegenstandes.
7.8.
Falls der Auftraggeber wegen von uns fahrlässig zu vertretender Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder den Kaufpreis mindert und wir die Pflichtverletzung durch Nachbesserung oder Nacherfüllung beseitigen, schließen wir die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen jeglicher Art gegen uns aus.
7.9.
Jegliche Schadensersatzansprüche gegen uns beschränken sich auf solche Schäden, die für uns zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus der Verwendung der von uns gelieferten Waren voraussehbar waren.
7.10.
Es obliegt dem Auftraggeber, die von uns gelieferten Produkte ordnungsgemäß zu lagern und sie vor unverträglichen Umwelteinflüssen, zum Beispiel chemischen Reaktionen, zu schützen. Für nachteilige Veränderungen an den von uns gelieferten Produkten, die durch ungebrauchsübliche Abnutzung oder infolge des Zeitablaufs entstehen, haften wir nicht.
8. Garantieerklärung
8.1.
Die Abgabe einer Garantieerklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit besonderer, getrennter Schriftform außerhalb der Auftragsbestätigung.
8.2.
Die Beschaffenheitsbestimmung und Leistungsbeschreibung enthalten keine Garantieerklärungen. Die Annahme stillschweigender Garantien wird ausdrücklich ausgeschlossen
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1.
Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so vereinbaren wir als Erfüllungsort für die Liefer- und Zahlungsverpflichtungen unseren Geschäftssitz in Bielefeld.
9.2.
Gerichtsstand für alle mit dem Liefergeschäft in Zusammenhang stehenden Streitigkeiten - auch für Scheck- und Wechselgeldklagen - ist Bielefeld. Dieser Gerichtsstand gilt als vereinbart, so weit dies nach § 38 I, II ZPO möglich ist.
10. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam bestehen. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Gesamtnichtigkeit oder Unwirksamkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Folge.